Auch Prüfungen aus FH-Lehrgängen der Weiterbildung und LuC’s sind nach der Novelle des UG anrechenbar!

Heute erreichte mich eine Anfrage:

ich habe in den Jahren 2009-2011 beim Joseph Schumpeter Institut einen MBA in einem Lehrgang universitären Charakters absolviert.

Nun wollte ich einen Teil der Inhalte an meiner Universität anrechnen lassen. Diese verweigern jedoch die Anrechnung nach § 78 UG mit der Begründung, dass dieses Institut nicht den Status einer “postsekundären Bildungseinrichtung” hat.

Nun:

Die Problematik und gleichzeitig Lösung liegt in einer erfolgten Novellierung des UG.

Der § 78 UG wurde nach dem Auslaufen der Lehrgänge universitären Charakters novelliert.

Alte Regelung:

„§ 78.  (1)  Positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer berufsbildenden höheren Schule, einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung, in Studien an anerkannten inländischen Bildungseinrichtungen, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, oder in einem Lehrgang universitären Charakters abgelegt haben, sowie positiv beurteilte Prüfungen aus künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Fächern, die von ordentlichen Studierenden an Musikgymnasien bzw. an Musischen Gymnasien abgelegt wurden, sind auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die an einer inländischen Universität oder an einer Universität der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes für ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden. Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des § 63 Abs. 8 und 9 an einer anderen Universität abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.“

Dass die Inhalte dennoch anrechnungsfähig sind, lässt sich auch aus der novellierten Bestimmung ableiten:

Anerkennung von Prüfungen

§ 78. (8) Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien nach Maßgabe der Gleichwertigkeit nur insoweit anerkennbar, als sie

1.

im Rahmen von Universitätslehrgängen oder Hochschullehrgängen, ….. abgelegt wurden.

Unter diese außerordentlichen Studien fallen natürlich alle Mastergrade der Weiterbildung die in

  • Universitätslehrgängen (§ 58 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung),
  • Lehrgängen universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung – ausgelaufen 31. 12. 2012)
  • Lehrgängen zur Weiterbildung (§ 9 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der geltenden Fassung) oder
  • Hochschullehrgängen (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006)

verliehen werden, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.

Würde man die Bestimmung des § 78 (8) Z 1 des UG zu eng auslegen, würden auch positiv beurteilte Prüfungen aus den Lehrgängen zur Weiterbildung, die an Fachhochschulen absolviert werden, nicht anrechenbar sein.

Da es aber zwischen den oben (nach Vorgabe des Ministeriums) aufgezählten Lehrgängen der Weiterbildung materiell rechtlich keinen Unterschied gibt, sind positiv beurteilte Prüfungen aus allen Masterlehrgängen der Weiterbildung anzurechnen.

Die im Rahmen eines Lehrganges universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung) positiv absolvierten Prüfungen sind daher anzurechnen!

Rückfragen, Informationen und Anmeldungen zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien bitte an: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium:

https://www.youtube.com/watch?v=8UJ0JoSkbKk&t=11s

Martin G. Stieger auf youtube:

https://www.youtube.com/playlist?list=PL71mRwVptOHWyggVs-56UfM_S6MWenfxr

UG: Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002