Führung britischer akademischer Grade in Deutschland und Österreich ab dem 01. 01. 2021:

Nun ist auch die Übergangsfrist vorbei, Groß Britannien endgültig aus der Europäischen Union ausgetreten und steigt GB auch aus dem Erasmus Programm aus.

Neben den wirtschaftlichen Nachteilen für die Briten und die EU bringt dieser Austritt auch Änderungen bei der Führung und Eintragung der britischen akademischen Grade mit sich.

In Deutschland sind nun britische akademische Grade unter Angabe der verleihenden Hochschule zu führen[1] z.B. “MBA (London School of Economics)”[2], was aber kaum beschwert, da britische Hochschulen in der Regel ein ausgezeichnetes Renommee genießen.

In Österreich können britische akademische Grade auch ohne diese Herkunftsbezeichnung geführt werden, in öffentliche Urkunden werden sie allerdings nicht mehr eingetragen.[3] (§ 88 UG[4] und § 6 PassG-DV[5]).

Es besteht in Österreich keine Verpflichtung, akademische Grade in Reisepässe oder Personalausweise einzutragen.

Das Recht dazu wird aber häufig genutzt und ist für die akademischen Grade aus Groß Britannien nun weg gefallen.

Bereits in öffentliche Urkunden eingetragene britische akademische Grade dürfen bei einer Neuausstellung z.B. des Reisepasses nicht mehr „übernommen“ werden.

Die Verpflichtung, ausgestellte öffentliche Urkunden nun zu korrigieren, sehe ich nicht.

Bislang haben die Meldeämter die nachträgliche Eintragung akademischer Grade in Reisepässe ermöglicht und sieht das Formular dazu auch nur die Ergänzung und nicht die nachträgliche Streichung vor:

Reisepass – Änderung/Ergänzung – Antrag

Ob das Innenministerium als oberste Passbehörde oder das Wissenschaftsministerium nun die Meldeämter informiert, bei der Eintragung britischer Grade oder der Neuausstellung von öffentlichen Urkunden, Personalausweisen, Reispässen auf die geänderte Situation bereits eingetragener britischer akademischer Grade besonders zu achten, lässt sich nicht abschätzen.

Akademische Grade gelten als personenbezogene Daten und sind auf Verlangen der Behörde natürlich nachzuweisen.

Siehe dazu auch:

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Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/ sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ).

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[1] In Deutschland können nur Hochschulgrade aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie des Europäischen Hochschulinstituts Florenz und der Päpstlichen Hochschulen ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden.

[2] LTO Karriere berichtet auch von der Zulässigkeit nach einem Urteil des Kammergerichts in Berlin (Urt. v. 22.02.2012, Az. 5 U 51/11), den im außereuropäischen Ausland erworbenen Titel lediglich um den Namen des Ortes zu ergänzen, an dem der Titel erworben wurde, also “LL.M. (New York)”. Diese mit dem Wortlaut der entsprechenden Vorschriften schwer vereinbare Ansicht begründet das Gericht damit, dass auch die Ortsangabe die bezweckte Warnfunktion ausreichend erfülle und auf fehlende europäische Standards hinweisen könne.

https://www.lto-karriere.de/jura-studium/stories/detail/ausland-hochschulgrad-titel-fuehren-international-brexit-englische-eliteuniversitaeten

[3] § 88 UG: (1) Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten, auch abgekürzten, Form zu führen, wobei der akademische Grad einschließlich eines geschlechtsspezifischen Zusatzes geführt werden darf.

(1a) Personen, denen von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, die Eintragung dieses akademischen Grades in abgekürzter Form ohne Zusatz gemäß Abs. 1 in öffentliche Urkunden zu verlangen.

(2) „Mag.“, „Dr.“ und „Dipl.-Ing.“ („DI“) sind im Falle der Führung dem Namen voranzustellen, die übrigen akademischen Grade sind dem Namen nachzustellen.

[4] Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002

[5] Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Durchführung des Passgesetzes Passgesetz-Durchführungsverordnung – PassG-DV)
StF: BGBl. II Nr. 223/2006

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