Österreich: ab WS 2021 Nachweis einer Mindeststudienleistung von 24 ECTS in zwei Jahren – sonst ist Schluss

Österreich: am konkreten Entwurf der Novelle zum Universitätsgesetz[1] (UG) wird zwar noch gearbeitet, aber dieser soll kommende Woche in Begutachtung gehen.

Die Koalitionspartner haben sich auf die Einführung einer Mindeststudienleistung

  • ab dem Wintersemester 2021
  • für neuzugelassene Studierende

geeinigt.

Statt der ursprünglich geplanten 16 ECTS pro Studienjahr (im jeweiligen Studium) sollen nun 24 ECTS in einem Durchrechnungszeitraum von zwei Jahren erbracht werden.

Gemäß § 54. (2) UG ist der Umfang der Studien – mit Ausnahme der Doktoratsstudien – im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System – ECTS, 253/2000/EG, Amtsblatt Nr. L 28 vom 3. Februar 2000) in ECTS-Anrechnungspunkten anzugeben.

Mit diesen Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit den einzelnen Studienleistungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei das Arbeitspensum eines Jahres 1 500 Echtstunden zu betragen hat und diesem Arbeitspensum 60 Anrechnungspunkte zugeteilt werden.

Für neu zugelassene Studierende bedeutet die neue Regelung, dass innerhalb von jeweils 2 Jahren 600 Echtstunden an Arbeitspensum (20 % des Umfanges eines Normstudiums) nachgewiesen werden müssen, um weiter studieren zu können.

Das gilt nicht für akademische Lehrgänge in der Weiterbildung und Kontaktstudien.

Rückfragen, weitere Informationen und Anmeldungen zu Studien- und Lehrgängen: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz, arbeitet für VISVienna International Studies , das IHM Institut für Heath Management sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ)

Rund um’s Studium:


[1] Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002

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