Österreich: Heilbademeister und Heilmasseure „alt“ sind “Medizinische Masseure„ und dabei auch zur Ausübung der Spezialqualifikation der Hydro- und Balneotherapie berechtigt

Eine Lehrgangsteilnehmerin frägt mich heute:

Ich bin seit vielen Jahren als Ordinationsassistenz tätig und habe auch die Ausbildung für Heilbademeister und Heilmasseurin seit 2003, nun möchte ich auch klassische Massagen an Patienten anwenden. Geht das?

Meine Antwort:

Ausbildungen zu Heilbademeistern und Heilmasseuren vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG) StF: BGBl. I Nr. 169/2002 abgeschlossen wurden, entsprechen der neuen Heilmassseurausbildung nicht.

Heilbademeister und Heilmasseure die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des MMHmG eine Berufsberechtigung als “Heilbademeister und Heilmasseur” gemäß dem MTF-SHD-G, BGB1 Nr. 102/1961, besitzen, sind zur Ausübung des Berufes des medizinischen Masseurs und zur Führung der Berufsbezeichnung “Medizinischer Masseur”/ “Medizinische Masseurin” berechtigt.

Ihre Berufsberechtigung als Medizinische Masseurin ist im § 5 MMHmG geregelt.

Gem. § 14. MMHmG dürfen Sie Ihren Beruf nur angestellt, das heißt im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu

1.einem Rechtsträger einer Krankenanstalt oder Kuranstalt oder
2.einem Rechtsträger einer sonstigen unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen, oder
3.einem freiberuflich tätigen Arzt, einer Gruppenpraxis, einer Primärversorgungseinheit oder
4.einem freiberuflich tätigen diplomierten Physiotherapeuten
ausüben.

Weiters gilt: Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als “Heilbademeister und Heilmasseur” gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, sind zur Ausübung der Spezialqualifikation der Hydro- und Balneotherapie und zur Führung der Zusatzbezeichnung “medizinischer Bademeister/ “medizinische Bademeisterin” in Klammer berechtigt. (gemäß § 80 MMHmG)

Das findet sich alles in den Übergangsbestimmungen für Heilbademeister und Heilmasseure im § 80 MMHmG:

(1) Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als „Heilbademeister und Heilmasseur“ gemäß dem MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961, besitzen, sind zur Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs und zur Führung der Berufsbezeichnung „Medizinischer Masseur“/“Medizinische Masseurin“ berechtigt.

(2) Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als „Heilbademeister und Heilmasseur“ gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, sind zur Ausübung der Spezialqualifikation der Hydro- und Balneotherapie und zur Führung der Zusatzbezeichnung „medizinischer Bademeister“/“medizinische Bademeisterin“ in Klammer berechtigt.

Das heißt, falls Sie an kranken Menschen arbeiten wollen geht das nur angestellt, also z.B. im Rahmen eines Dienstverhältnisses mit Ihrem Arzt, für den Sie schon als Ordinationsassistenz arbeiten.

Wollen Sie selbständig arbeiten, dürfen Sie im Rahmen der gewerblichen Massage ja nicht an kranken Menschen arbeiten.

Die Gewerbeberechtigung gewerbliche Massage (§ 94 Z 48 GewO 1994), eingeschränkt auf klassische Massage, könnten Sie gem. § 19 GewO (individuelle Befähigung) beantragen und danach auch selbständig klassische Massagen anbieten, allerdings nicht zur Krankenbehandlung.

Beim “individuellen Befähigungsnachweis” iSd § 19 GewO wird der gem § 18 Abs 1 GewO vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind; die Beurteilung, ob durch diese (sonstigen) Nachweise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, hat daher am Maßstab der den Befähigungsnachweis iSd § 18 Abs 1 GewO festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen.

Die individuelle Befähigung können Sie bei der Bezirksverwaltungsbehörde beantragen, in der Ihr Unternehmen den Sitz hat, also z.B. wovon aus Sie schon als Energetikerin arbeiten.

Zu Frage Berufsrecht der Massageberufe u.ä. siehe auch:

Rückfragen, weitere Informationen und Anmeldungen zu Studien- und Lehrgängen: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz, ist dort auch Rektor, leitet VISVienna International Studies , das IHM Institut für Heath Management, die Österreichische Plattform gesundheitsbezogener Berufe OGB und arbeitet als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ), unterrichtet auch an der Vitalakademie

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Berufsrecht für gesundheitsbezogene (gewerbliche) Berufe:

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