Österreich – Wirtschaftshilfe: körpernahen Dienstleistern (z.B. gewerblichen Masseuren) werden für die Zeit der Schließung 80 Prozent des Umsatzes im Vergleich zum November 2019 ersetzt – Antragstellung bis 15. Dezember!

Die Bundesregierung hat am 23.11.202 erweiterte, umfassende Unterstützungsmaßnahmen für Unternehmen präsentiert.

Für die körpernahen Dienstleister steht ein adaptierter Umsatzersatz als Wirtschaftshilfe zur Verfügung.

Analog zum Tourismus werden auch für körpernahe Dienstleistungen für die Zeit der Schließung 80 Prozent des Umsatzes im Vergleich zum November 2019 ersetzt.

Die Wirtschaftskammer Österreich informiert umfassend auf dieser Seite: Umsatzersatz und Fixkostenzuschuss II im Überblick

Informationen zum erweiterten Umsatzersatz finden sich auch auf der Website des BMF.

Hier ein Auszug aus den FAQs:

  • Ein kundenfreundliches und einfaches Eingabeformular steht für alle Lockdown-Betroffenen ab 23.11. auf FinanzOnline zur Verfügung. Das Ziel ist eine Auszahlung rund 10 Tage nach Antragstellung.
    Sobald Sie den Antrag auf Umsatzersatz in FinanzOnline absenden, bekommen Sie darüber auch eine Rückmeldung in FinanzOnline. Sollten Sie diese Rückmeldung übersehen haben, können Sie die Absendung Ihres Antrags über das Menü Admin/Postausgangsbuch überprüfen.
  • Der Antrag ist spätestens bis zum 15. Dezember 2020 einzubringen.
  • Relevant ist grundsätzlich der Umsatz, der in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) November 2019 angegeben wurde. Falls keine UVA für den Monat November 2019 abzugeben war, wird die Summe der in der UVA für das 4. Quartal 2019 angegebene Umsätze durch drei dividiert.
    Wenn keine Umsätze im November 2019 getätigt worden sind, steht dem betroffenen Unternehmen der Minimalbetrag (2.300 Euro) zu.
  • Für Mischbetriebe gilt:
    Ist der Unternehmer grundsätzlich direkt betroffen und erzielt im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit sowohl Umsätze in einer Branche, die nach den Kriterien in der Verordnung direkt von den Einschränkungen des Lockdowns betroffen ist, als auch Umsätze in einer Branche, die nicht betroffen ist, so bekommt er jene Branchenanteile, die direkt betroffen sind, zu 80 % ersetzt. Der Antragsteller hat mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers den Prozentsatz zu schätzen, wieviel auf die betroffene Branche entfällt.
  • Der erweiterte Umsatzersatz kann – wie der ursprüngliche Umsatzersatz – bis max. 800.000 Euro beantragt werden. Daneben kann auch der Fixkostenzuschuss 2 beantragt werden – allerdings nicht für den gleichen Zeitraum, wie der Umsatzersatz.
  • Der Antrag auf Umsatzersatz kann auch ohne Steuerberater/Wirtschaftsprüfer/Bilanzbuchhalter gestellt werden.
  • Für Unternehmen, die im November 2019 noch nicht existiert haben, wird nicht der November 2019 als Bemessungsgrundlage für den Umsatzersatz verwendet, sondern die durchschnittliche Umsatzsteuervoranmeldung 2020.
  • Kurzarbeit und Umsatzersatz können kombiniert werden. Diese Regelung gilt unabhängig von der Mitarbeiteranzahl und Unternehmensgröße.
  • Der Erhalt von Arbeitsplätzen im Betrachtungszeitraum ist eine Grundvoraussetzung des Umsatzersatzes. Unternehmen, die im Zeitraum 17. November bis 6. Dezember 2020 betroffen sind, und die in diesem Zeitraum gegenüber Mitarbeitern eine Kündigung aussprechen, sind vom Umsatzersatz ausgeschlossen. Unschädlich sind folgende Formen der Beendigung eines Dienstverhältnisses: Zeitablauf (befristete Dienstverhältnisse), einvernehmliche Auflösung, Kündigung durch den Dienstnehmer, Entlassung, vorzeitiger Austritt des Dienstnehmers, Auflösung während der Probezeit.
  • Eine falsche ÖNACE ist kein Ausschlusskriterium und kann im Verfahren berichtigt werden. Die Anleitung zur Änderung finden Sie auf dem „Unternehmensservice Portal“.
  • Der Umsatzersatz kann auch beantragt werden, wenn das Gewerbe im Betrachtungszeitraum ruhend gemeldet wird.
  • Keinen Anspruch haben Unternehmen, bei denen im November 2020 oder zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist; dies gilt aber nicht für Unternehmen, für die ein Sanierungsverfahren eröffnet wurde.

Rückfragen, weitere Informationen und Anmeldungen zu Studien- und Lehrgängen: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz, arbeitet für VISVienna International Studies , das IHM Institut für Heath Management sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ), unterrichtet an der Vitalakademie

Zu Frage Berufsrecht der Massageberufe u.ä. siehe auch:

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