Die jüngst beschlossene[1] Novelle der Gewerbeordnung[2] bringt die dringend erforderliche Klarstellung und Erweiterung der Vertretungsbefugnisse für Unternehmensberater.
Den Unternehmensberatern in Österreich steht nun das Recht der berufsmäßigen Parteienvertretung gegenüber Dritten (z.B. Kunden und Lieferanten) sowie gegenüber Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts zu.
Ebenso dürfen die Unternehmensberatungen fortan schon bei der
- Unternehmensgründung,
- Unternehmensschließung und
- Betriebsübergabe
beratend zur Seite stehen.
Zusätzlich wird die Sanierungs- und Insolvenzberatung explizit hervorgehoben.
In Österreich gibt es derzeit mehr als 18.000 aufrechte Gewerbeberechtigungen für das reglementierte Gewerbe „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“[3], die damit ein sehr breites Berufsfeld abdecken.
Das Berufsbild der Unternehmensberatung[4] umfasst beispielsweise
- Generalistische und fachübergreifende Beratung insbesondere auf Unternehmensführungsebene
- Fachlich/Inhaltliche Beratung
- Umsetzungsunterstützung
- Übernahme von Spezialaufgaben
- Gutachterliche Tätigkeit
- Moderation
- Systemische Beratung
- Coaching (insbesondere von Führungskräften)
- Mediation
- Wirtschaftstraining
- Interimsmanagement
und unterstützen Unternehmensberater ihre Klientinnen und Klienten
- in der strategischen Unternehmensführung
- in der operativen Unternehmensführung
- in betriebswirtschaftlichen Belangen
- im Finanz- und Rechnungswesen
- im Personalwesen
- im Marketing und Vertrieb
- in der Unternehmensorganisation
- im Supply Chain Management
- in Technik und Technologie
- im Umweltmanagement
- in der Wirtschaftsmediation
Rechtliche Grundlage:
Die „Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994“ StF: BGBl. Nr. 194/1994 regelt bisher für die
Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation
§ 136. (1) Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren (§ 94 Z 74) sind auch zur Ausübung der auf den Personen-kreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung berechtigt, wenn sie den für diese Tätigkeit erforderlichen Befähigungsnachweis erbringen.
(2) Die Vermittlung von Führungskräften im Sinne des Abs. 1 ist die Vermittlungstätigkeit in Bezug auf offene Stellen, die nach dem Inhalt der Tätigkeit mit leitenden Angestellten, denen maßgebender Einfluss auf die Führung des Betriebes zusteht, welche nicht als Arbeitnehmer gelten und hinsichtlich derer das angebotene Entgelt zumindest die Höhe der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erreicht, besetzt werden.
(3) Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Vertretung des Auftraggebers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts berechtigt.
Die neue Regelung:
Absatz (3) neu auf Grund des Bundesgesetzes, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird[5]:
(3) Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung insbesondere auch berechtigt zur
- Beratung in Angelegenheiten der Unternehmensgründung, Unternehmensschließung und der Betriebsübergabe;
- Sanierungs- und Insolvenzberatung;
- berufsmäßigen Vertretung des Auftraggebers gegenüber Dritten, wie insbesondere Kunden und Lieferanten, sowie vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts.
Rückfragen:
Martin Stieger: martin.stieger@liwest.at, seit 2011 auch als Unternehmensberater tätig
[1] 29. Juni 2017 im Nationalrat und am 05. Juli 2017 im Bundesrat
[2] Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994
[3] § 94 Z 74. GewO
[4] https://www.wko.at/branchen/information-consulting/unternehmensberatung-buchhaltung-informationstechnologie/unternehmensberatung/Berufsbild-Unternehmensberatung-2016_3.pdf
[5] dieses wurde am 29. Juni 2017 im Nationalrat und am 05. Juli 2017 im Bundesrat beschlossen und tritt der § 136 (3) neu mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft