Bei einer allfälligen Reform der Gewerbeordnung – bitte die Studienberechtigung mitbedenken!

Mit einer lt. Gewerbeordnung abgelegten Befähigungs-(Meister-)Prüfung können Österreicher auch ohne Matura bereits an deutschen Hochschulen studieren.

Eine Reduzierung der reglementierten Gewerbe (§ 94 der Gewerbeordnung 1994) reduziert daher Studienchancen – das wird vom österreichischen Gesetzgeber noch nicht einmal ansatzweise erkannt.

Auch die Möglichkeit in einem reglementierten Gewerbe oder Ähnlichem außer-hochschulisch erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten auf ein Hochschulstudium anrechnen lassen zu können sollte endlich gesetzlich geregelt werden.

Das wäre einmal eine sinnvolle Reform der Gewerbeordnung.

Mit einer Befähigungs-(Meister-)Prüfung ein Studium beginnen und außer-hochschulisch erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten auf ein Hochschulstudium anrechnen lassen zu können ist nicht nur ein Gebot der Stunde (Vernunft) sondern in Deutschland bereits möglich.

Deutschland kennt den Hochschulzugang beruflich Qualifizierter und eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung für Inhaber beruflicher Fortbildungsabschlüsse schon länger.[1]

Auch ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung (Abitur, Fachhochschulreife oder fachgebundenen Hochschulreife) ist in Deutschland das Studieren möglich, wenn potentielle Studienanfänger über eine erfolgreich abgeschlossene, durch Bundes- oder Landesrecht geregelte mindestens 2-jährige Berufsausbildung sowie eine mindestens 3-jährige Berufspraxis verfügen und ein Eignungsfeststellungsverfahren absolvieren.

Der gewünschte Studiengang muss fachlich zur Ausbildung und Berufspraxis passen.

Ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, prüft und entscheidet die Hochschule, die den Studiengang anbietet.

Haben die Bewerber eine berufliche Fortbildung abgeschlossen, können sie damit die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung erworben haben.

Hierzu gehören z. B. die Abschlüsse Meister/-in, Techniker/-in und Fachwirt/-in.

Der entsprechende Beschluss der Kultusministerkonferenz aus dem März 2009 ist ein Beitrag zur Stärkung der Bildungsmobilität in Deutschland.

Die deutschen Bundesländer verfügen damit über eine gemeinsame Basis zur gegenseitigen Anerkennung der Hochschulzugangsberechtigungen beruflich Qualifizierter, die an die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen gebunden ist, ohne länderspezifische Ausprägungen auszuschließen.

Hier finden Sie die in Umsetzung dieser Beschlusslage in den Ländern bestehenden Möglichkeiten des Hochschulzugangs für beruflich Qualifizierte Bewerber ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung nach Ländern geordnet.

Weitere Informationen zum Hochschulzugang über berufliche Bildung finden Sie hier.

https://www.kmk.org/themen/berufliche-schulen/hochschulzugang-ueber-berufliche-bildung.html

Anrechnung von Kenntnissen im Studium

Ein weiterer wesentlicher Schritt zur Verbesserung der Durchlässigkeit im Bildungssystem ist die Möglichkeit, auch außer-hochschulisch erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten auf ein Hochschulstudium anrechnen zu lassen.

Dies ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • Der Nachweis einer Hochschulzugangsberechtigung, gegebenenfalls auch über die Möglichkeiten des Hochschulzugangs für besonders qualifizierte Berufstätige.
  • Gleichwertigkeit nach Inhalt und Niveau mit dem Teil des Studiums, der ersetzt werden soll.
  • Überprüfung der qualitativ-inhaltlichen Kriterien für die Anrechnung im Rahmen der Akkreditierung.

Ob und wieviel angerechnet werden kann, entscheidet die jeweilige Hochschule auf der Grundlage der von den Bewerbern vorzulegenden Unterlagen, jedoch können höchstens 50 % eines Studiums ersetzt werden.

Solche Regelungen würde ich mir auch in der österreichischen Gesetzgebung (Möglichkeiten dazu bieten das Studienrecht und die Gewerbeordnung) dringend wünschen.

 

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

Hochschule Allensbach – Allensbach University, Konstanz

http://www.allensbach-hochschule.de

martin.stieger@liwest.at

http://stieger.online

http://asasonline.com

 

[1] Auch das österreichische Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG anerkennt im § 4 Abs. 4: „Fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang ist die allgemeine Universitätsreife oder eine einschlägige berufliche Qualifikation“

 

 

Schreiben Sie einen Kommentar