Die psychologische Beratung der LSB nach dem neuen Psychologengesetz?

Mit 01. Juli 2014 tritt das im Juli 2013 im Nationalrat neu beschlossene Psychologengesetz in Kraft.

Die Lebens- und Sozialberater fürchten nun um die Berechtigung der psychologischen Beratung.

Das bietet die Möglichkeit Fragen von Berufs-, Ausbildungs- und Tätigkeitsvorbehalten in Erinnerung zu rufen.

Im Berufsvorbehaltsgesetz und den jeweiligen Spezial-Gesetzen wird geregelt, dass bestimmte Tätigkeiten ausschließlich Angehörigen bestimmter Berufe vorbehalten sind (z.B. Ärzten, Rechtsanwälten …).

Auch Ausbildungen stehen unter einem Vorbehalt z.B. Ausbildungsvorbehaltsgesetz, BGBl 1996/378:

„Die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch das ÄrzteG 1998, ZÄG, HebG, GuKG, MTF-SHD-G, MTD-G, Psychologengesetz, Psychotherapiegesetz, Tierärztegesetz, KTG, SanG, MMHmG, geregelt sind, obliegt ausschließlich den nach diesen Bundesgesetzen dafür vorgesehenen Einrichtungen. Das Anbieten oder Vermitteln solcher Ausbildungen durch andere Personen oder Einrichtungen ist verboten.“

Ein Gesundheitsberuf ist ein auf Grundlage des Kompetenztatbestandes „Gesundheitswesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) gesetzlich geregelter Beruf, dessen Berufsbild die Umsetzung von Maßnahmen zur Obsorge für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung umfasst.

Darunter sind Tätigkeiten im Rahmen der Gesundheitsversorgung zu verstehen, die unmittelbar am bzw. unmittelbar oder mittelbar für den Menschen zum Zwecke der Förderung, Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung der Gesundheit im ganzheitlichen Sinn und in allen Phasen des Lebens erbracht werden.

Berufsrechtliche Regelungen für diese (med.) Gesundheitsberufe finden wir viele:

  • Ärzte/-innen – Ärztegesetz 1998, BGBl I 169
  • Zahnärzte/-innen – Zahnärztegesetz, BGBl I 2005/126
  • Tierärzte/-innen – Tierärztegesetz, BGBl 1975/16
  • Apotheker/i-nnen – Apothekengesetz, RGBl 1907/5
  • Klinische Psychologen/-innen und Gesundheitspsychologen/innen – Psychologengesetz 2013
  • Psychotherapeuten/-innen – Psychotherapiegesetz, BGBl 1990/361
  • Musiktherapeuten/-innen – Musiktherapiegesetz, BGBl I 2008/93
  • Hebammen – Hebammengesetz, BGBl 1994/310
  • Gehobene medizinisch-technische Dienste – MTD-Gesetz, BGBl 1992/460:
    • Physiotherapeuten/-innen,
    • BiomedizinischeAnalytiker/-innen,
    • Radiologietechnologen/-innen,
    • Diätologen/-innen,
    • Ergotherapeuten/-innen,
    • Logopäden/-innen,
    • Orthoptisten/-innen
  • Gesundheits- und Krankenpflegeberufe
    Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl I 1997/108

    • GehobenerDienstfürGesundheits-undKrankenpflege
      • Allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege
      • Kinder- und Jugendlichenpflege
      • Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege
    • Pflegehilfe
  • Kardiotechniker/-innen – Kardiotechnikergesetz, BGBl I 1998/96
  • Diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte – MTF-SHD-Gesetz, BGBl 1961/102
  • Medizinische Masseure/-innen und Heilmasseure/-innen – Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, BGBl I 2002/169
  • Sanitäter/-innen: Rettungssanitäter/-innen und Notfallsanitäter/- innen, Sanitätergesetz, BGBl I 2002/30
  • Sanitätshilfsdienste – MTF-SHD-Gesetz, BGBl 1961/102:
    • Operationsgehilfen/-innen,
    • Laborgehilfen/-innen,
    • Prosekturgehilfen/- innen,
    • Ordinationsgehilfen/-innen,
    • Ergotherapiegehilfen/-innen,
    • Desinfektionsgehilfen/-innen

Neben diesen (med.) Gesundheitsberufen gibt es eine Vielzahl von gesundheitsbezogenen (gewerblichen) Berufen, welchen die Behandlung „Kranker“ verboten ist und die sich der Beratung „Gesunder“ widmen, wobei es auch hier gesetzliche Regelungen gibt wie z.B. für Lebens- und Sozialberater, deren Tätigkeitsumfang sich aus § 119 Abs 1 der Gewerbeordnung 1994 ergibt. Hier wird normiert, dass es für die Beratung und Betreuung von Menschen, insbesondere im Zusammenhang mit Persönlichkeitsproblemen, Ehe- und Familienproblemen, Erziehungsproblemen, Berufsproblemen und sexuellen Problemen einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung bedarf. Dazu gehört auch die psychologische Beratung mit Ausnahme der Psychotherapie.

Personen, die das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung ausüben, sind auch zur Ausübung von Ernährungsberatung berechtigt, wenn sie die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtung Ernährungswissenschaften an einer inländischen Universität oder die erfolgreiche Ausbildung zum Diätassistenten/zur Diätassistentin nachweisen. Personen, die das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung ausüben, sind auch zur sportwissenschaftlichen Beratung berechtigt, wenn sie die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtungen Sportwissenschaften oder Leibeserziehung an einer inländischen Universität oder einen Diplomabschluss in einer Trainerausbildung an einer Sportakademie des Bundes nachweisen.
Folgende – beispielhaft – angeführte Tätigkeiten dürfen daher nur aufgrund einer Gewerbeberechtigung ausgeübt werden (idS BMwA 5.3.1996, ZI 30.599/38-III/A/1/96):

– Persönlichkeitsberatung: Beratung und Betreuung bei der Persönlichkeitsentwicklung im körperlichen, seelischen und geistigen Bereich
– Beratung zur Steigerung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens im Sinne einer ganzheitlichen Betrachtungsweise (Einheit von Körper, Seele und Geist)
Psychologische Beratung mit Ausnahme der Psychotherapie
– Beratung zur Selbstfindung und Problemlösung
– Beratung über die den persönlichen Neigungen entsprechende Berufswahl
– Freizeitberatung
– Kommunikationsberatung

– Konfliktberatung, Mediation (ausgenommen Zivilrechtssachen) – Ehe-, Partnerschafts- und Familienberatung

– pädagogische Beratung
– Berufsberatung, Karriereberatung (Coaching im engeren Sinn): – Beratung bei beruflichen Problemen

– Sexualberatung

– Sozialberatung

Dürfen dann auch andere med. oder gewerbliche Gesundheits- oder gesundheitsbezogene Berufe in diesen Bereichen arbeiten?

§ 2 Abs. 1 Ziffer 11 der Gewerbeordnung besagt, dass die Ausübung der Heilkunde, …… explizit aus der Gewerbeordnung ausgenommen sind:

11. die Ausübung der Heilkunde, der Psychotherapie und des psychologischen Berufes im Bereich des Gesundheitswesens, die zur Berufsausübung zählenden und in deren Rahmen vorgenommenen Tätigkeiten der Dentisten, Hebammen, der Tierärzte sowie der Apotheker, die Krankenpflegefachdienste, die medizinisch-technischen Dienste sowie die Sanitätshilfsdienste, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten, die in Anstalten zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit oder im Rahmen von Rehabilitationsprogrammen öffentlich-rechtlicher Körperschaften zu leistenden gewerblichen Arbeiten;

Nun könnten sich die Tätigkeiten med. Gesundheitsberufe und/oder auch gesundheitsbezogener gewerblicher Berufe überschneiden?

Eine Frage von Berufs- oder Tätigkeitsvorbehalt.

Die Regelung des Berufsvorbehalts zielt darauf ab, zu verhindern, dass gleich dem jeweiligen Beruf gearbeitet wird, ohne die nötige Berufsberechtigung erlangt zu haben.

Wird auf einen Tätigkeitsvorbehalt verzichtet, können bei überschneidenden Tätigkeiten, die unter berufsspezifischen Aspekten mehreren Berufen zugeordnet sind, sanktionslos auch mehrere Gesundheitsberufe im selben Bereich arbeiten so ferne es die jeweilige Berufsberechtigung erlaubt.

D.h. konkret können z.B. Lebens- und Sozialarbeiter in einem überschneidenden Bereich zu den Gesundheitspsychologen arbeiten – sofern sie damit keine “Kranken” behandeln.

So kann man also abschließend festhalten, dass diplomierte Lebens- und SozialberaterInnen auf Grundlage der erlernten Methodik der Lebens- und Sozialberatung psychologisch beraten dürfen, die GesundheitspsychologInnen auf Grundlage der psychologischen Wissenschaft , deren Erkenntnissen, Theorien, Methoden und Techniken, umfassend auch im krankheitswertigen Bereich tätig werden können.

Anmerkungen:

Gesundheitsdefinition der WHO 1948

„Gesundheit ist ein Zustand völligen psychischen, physischen und sozialen Wohlbefindens und nicht nur das Freisein von Krankheit und Gebrechen. Sich des bestmöglichen Gesundheitszustandes zu erfreuen ist ein Grundrecht jedes Menschen, ohne Unterschied der Rasse, der Religion, der politischen Überzeugung, der wirtschaftlichen oder sozialen Stellung.”

Krankheit wird im sozialversicherungsrechtlichen Sinn eingeschränkt nur dann anerkannt, wenn der regelwidrige Körperzustand oder Geisteszustand auch eine Krankenbehandlung notwendig macht.

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