MBA – akademischer Grad der Weiterbildung – Führbarkeit in der EU und der Schweiz?

Diese Frage habe ich schon einmal behandelt, sie kommt aber immer wieder, daher hier noch einmal – auch zur Frage der Titelführung in der Schweiz:

Vorerst ist zu unterscheiden

  • zwischen der Europäischen Union und der Schweiz und
  • zwischen einem akademischen Grad nach einem Regelstudium oder nach einem Lehrgang der Weiterbildung.

Für die  Schweiz gilt, dass österreichische akademische Grade gemäß Art 3 des Europäischen Abkommens über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse, dem die Schweiz beigetreten ist und auch Österreich angehört (BGBl Nr 143/1961 idgF) welche nach österreichischem Recht als Abschluss eines Studiums oder Weiterbildungslehrgangs verliehen wurden, auch in der Schweiz führbar sind.

In der EU können alle akademischen Grade, die in Österreich verliehen wurden, auch geführt werden – auch nach Lehrgängen der Weiterbildung, die an einer akkreditierten Institution eingerichtet sind.

Lediglich in Deutschland, in einigen Bundesländern, gab es Probleme mit der Titelführung nach Lehrgängen universitären Charakters, da der Lehrgang und nicht die Institution akkreditiert war.

Mittlerweile sind dem zuständigen Ministerium keine Problem mehr bekannt.

Für Lehrgänge der Weiterbildung – durchgeführt durch eine Uni oder FH – gibt und gab es nie Probleme, da über das Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region („Lissabonner Anerkennungsübereinkommen“), BGBl. III Nr. 71/1999 hinaus, ein bilaterales Äquivalenzabkommen zwischen Österreich und Deutschland abgeschlossen wurde.

Gemäß Art 3 (1) des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich StF: BGBl. III Nr. 6/2004 sind auch Grade der Weiterbildung aus Österreich in Deutschland führbar.

Also kurze Antwort: der MBA nach einem Lehrgang der Weiterbildung ist in der EU und in der Schweiz führbar.

Unter einem Lehrgang der Weiterbildung versteht das österreichische Studienrecht sowohl einen

Universitätslehrgang (§ 58 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung), einen

Lehrgang universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung), ausgelaufen 31. 12. 2012, einen

Lehrgang zur Weiterbildung (§ 9 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der zuletzt geltenden Fassung) wie z.B. den MBA General Management Competence oder auch einen

Hochschullehrgang (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006).

Rückfragen, Informationen und Anmeldungen zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien bitte an: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium:

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Martin G. Stieger auf youtube:

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P.S. Vielleicht interessant – wir versuchen in kurzen Filmen Begriffe aus der Betriebswirtschaft zu erklären:

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IMMO Wikis auf youtube:

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