Mentaltraining – Berufsrechtliches

Die Berufsausübung als Mentaltrainer/-in[1] kann selbständig (es gibt keinen eigenen Gewerbeschein als “Mentaltrainer/-in”, daher überwiegend als Neue/r Selbständige/r) oder unselbständig erfolgen, die Abgrenzung zwischen Arbeitsverhältnis und selbständiger Tätigkeit fällt dabei auf Grund der Besonderheiten der Branche oft besonders schwer.

Unselbständige Tätigkeit bedeutet ein ASVG-pflichtversichertes Dienstverhältnis, eine „Trainertätigkeit“ im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit unterliegt dem GSVG.[2]

Abgrenzungskriterium ist die persönliche Abhängigkeit der Arbeitnehmer.

Die sogenannten Dienstnehmermerkmale:

  • Weisungsgebundenheit,
  • die Arbeitszeitgebundenheit sowie
  • die organisatorische Eingliederung der Arbeitnehmer in den Arbeitgeberbetrieb

Eine selbständige Tätigkeit hingegen charakterisiert sich durch die persönliche Unabhängigkeit des Unternehmers, der bezüglich seiner vereinbarten Tätigkeit keine persönlichen Weisungen erhält und sich Arbeitszeit und Arbeitsort selbst einteilen kann.

Liegen folgende Kriterien vor, handelt es sich um kein Dienstverhältnis i.S.d. ASVG:

  1. Gewerbeberechtigung: Der „Mentaltrainer“ kann z.B. über eine Gewerbeberechtigung „Erstellung von Trainingskonzepten für gesundheitsbewusste Personen“ verfügen oder Privatunterricht (ohne Gewerbeschein) erteilen[3]
  2. Marktauftritt: Unternehmer treten am Markt auf und bieten dort ihre Dienstleistungen an. Es wird am Markt beispielsweise mit eigener Homepage, eigener Firmenadresse, eigenem Briefpapier etc. aufgetreten. Denkbar ist dabei auch, die Dienstleistungen mit Hilfe von Werbung, Einträgen auf diversen Plattformen wie z.B. XING oder linkedIn oder über ähnliche Social-Media-Kanäle anzubieten.
  3. Mehrere Auftraggeber: Charakteristisch für die Tätigkeit eines Unternehmers ist es, dass er für mehr als einen Auftraggeber tätig wird. Es ist dabei nicht schädlich, für bestimmte Zeit lediglich einen Auftraggeber zu haben, wenn es der Auftrag bzw. das Projekt erfordert.
  4. Werkvertrag: Das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber muss als Werkvertrag gestaltet sein. Darunter versteht man, dass ein konkreter Leistungsinhalt definiert, ein Leistungsziel festgelegt wird und der Werkvertrag mit Erreichung dieses Ziels endet. Dies wäre z.B. bei in sich abgeschlossenen Trainings oder eines Workshops der Fall.
  5. Eigene Betriebsmittel: Ein Unternehmer verfügt üblicherweise über eigene Betriebsmittel;

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Was dürfen Mentaltrainer nun tun:

Gerade das Mentaltraining – und das ganz unabhängig von der Frage, ob dieses in Einzel-, Zweier- oder Gruppensitzungen durchgeführt wird – entzieht sich dem Anwendungsbereich der Gewerbeordnung und ist in Form des Unterrichts als neuer Selbständiger auszuüben.

Da die Gewerbeordnung auf „Training“ nicht anzuwenden ist, kann kein Gewerbeschein „Mentaltraining“ angemeldet werden.

Mentaltrainer dürfen als selbständige Trainer Unterricht, Seminare, Vorträge, Workshops, Lehrveranstaltungen und dergleichen durchführen bzw. abhalten.

Ob die Zielgruppe Kinder oder Erwachsene sind, eine Gruppe von Personen oder ein Einzelner unterrichtet wird, ist dabei unerheblich.

Im Rahmen der Unterrichtstätigkeit ist auch eine individuelle Anpassung der Lehrinhalte nach Kundenwunsch aus vorhandenen Modulen möglich, natürlich auch die Beantwortung individueller Fragen, Berichte über Veröffentlichungen aller Art oder die Darlegung und Interpretation von Beispielen.

Wichtig für die Frage neuer Selbständiger oder Gewerbetreibender ist die Abgrenzung des Begriffes Unterricht von der Gewerbeausübung.

Unterricht heißt:

  • Wissensvermittlung
  • unbestimmter Teilnehmerkreis
  • nur Demonstration
  • keine Betreuung,
  • keine individuelle Beratung
  • geschuldet wird nur der Vortrag, kein Erfolg 

Gewerbeausübung heißt:

  • Anwendung erworbenen Wissens
  • Kundenorientierung
  • Anwendung erworbener Fähigkeiten
  • individuelle Betreuung
  • individuelle Beratung
  • geschuldet wird ein Erfolg

Auch die Abgrenzung der freien zu den reglementierten Gewerben ist wichtig – bei freien Gewerben ist beachtlich:

  • Hilfestellung ist weniger als Beratung oder Betreuung
  • keine Tätigkeiten, die beim Befähigungsnachweis beschrieben wurden
  • keine „Diagnose“
  • keine Verabreichung oder „Behandlung“ 

Reglementiertes Gewerbe bedeutet dagegen:

  • Beratung
  • Betreuung
  • alle in den rechtlichen Grundlagen beschriebenen Tätigkeiten
  • „Diagnose“ – Methodenwahl
  • Anwendung („Behandlung“)

Diese sind an einen Befähigungsnachweis[4] gebunden.

Beispiel für ein reglementiertes Gewerbe wäre z.B. die „Lebens- und Sozialberatung“

Was dürfen Mentaltrainer nicht tun:

Achtung: gesundheitsbezogene Tätigkeiten dürfen unbedenklich nur an nicht kranken[5] und nicht krankheitsverdächtigen[6] Personen ausgeübt werden!

Mentaltrainer dürfen daher weder Krankheiten diagnostizieren noch therapieren; kranke Menschen sind hinsichtlich ihrer Krankheit für Mentaltrainer völlig tabu!

Damit Mentaltrainer/-innen das können, was sie tun dürfen, ist eine entsprechende Aus-, Fort- bzw. Weiterbildung sehr zu empfehlen.

 

Rückfragen und weitere Informationen: martin.stieger@liwest.at

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

Allensbach Hochschule

Email: martin.stieger@allensbach-hochschule.de

Web: http://www.allensbach-hochschule.de

 

[1] Es gibt in Österreich keine Legaldefinition von „Mentaltraining“ also keine gesetzliche Definition auf die wir uns stützen können, also geht es um den Tätigkeitsbereich den Mentaltrainer ausüben bzw. die Dienstleistungen die Mentaltrainer anbieten wollen.

[2] Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz – GSVG)

[3] Von der Gewerbeordnung (§ 2 (1) Z 12) ausgenommen ist der Privatunterricht. Gibt ein Fitnesstrainer Sportunterricht unterliegt er nicht der Gewerbeordnung. Die Durchführung von Unterricht, Seminaren, Vorträgen, Workshops, Lehrveranstaltungen udgl. unterliegt eben nicht der Gewerbeordnung. Ob die Zielgruppe Kinder oder Erwachsene sind, eine Gruppe von Personen oder ein Einzelner unterrichtet wird, ist für die Qualifizierung als ausgenommene Tätigkeit unerheblich. Der Unterschied zwischen Seminaren als von der Gewerbeordnung ausgenommene Unterrichtstätigkeit und persönlicher Beratung als gewerbliche Tätigkeit ist fließend. Wenn aufgrund eines bereits vorgegebenen Schulungskonzeptes allgemeine und fachliche Lehrinhalte vermittelt werden, wie z.B. Bewegungstraining, liegt eine Unterrichtstätigkeit vor.  Im Rahmen der Unterrichtstätigkeit ist auch eine individuelle Anpassung der Lehrinhalte nach Kundenwunsch aus vorhandenen Modulen möglich.  Werden hingegen durch  Analyse der „Ist-Situation“ Defizite ausgelotet und auf den individuellen Fall zugeschnittene Wissensinhalte mit einer Anleitung zu deren Umsetzung vermittelt, liegt bereits eine gewerbliche „Erstellung von Trainingskonzepten“ vor.

[4] Je nach Art des Gewerbes sind unterschiedliche Befähigungsnachweise erforderlich. Es können Prüfungen, schulische Ausbildungen, Praxiszeiten oder Kombinationen daraus vorgeschrieben sein. Dieser Befähigungsnachweis muss je nach Rechtsform des Unternehmens von unterschiedlichen Personen erbracht werden. Bei Gesellschaften muss der Befähigungsnachweis von dem/der gewerberechtlichen GeschäftsführerIn erbracht werden.

[5] „Krankheit, das ist ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der die Krankenbehandlung notwendig macht „ (§ 120 ASVG)

[6] Ein Krankheitsverdacht liegt vor, wenn bis zur endgültigen diagnostischen Abklärung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft begründete Anhaltspunkte für da Vorliegen einer Erkrankung gegeben sind

 

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