Gütesiegel „staatlich geprüft“ für reglementierte Gewerbe

Die Gewerbeordnung 1994GewO 1994 – bestimmt im § 94 insgesamt 75 reglementierte Gewerbe.

Zur Ausübung dieser reglementierten Gewerbe braucht man einen Befähigungsnachweis.

Für 41 dieser reglementierten Gewerbe (Handwerke) wird die Befähigung durch die Meisterprüfung nachgewiesen.

Die Meisterprüfung hat einen sehr hohen Stellenwert:

  1. sie ist gleichwertig dem Bachelorabschluss und
  2. schafft u.U. die Zulassung zu Bachelorstudien und MBA-Lehrgängen und
  3. berechtigt zur Führung des Gütesiegels „Meisterbetrieb“

In 34 reglementierten Gewerben (keine Handwerke) ist die Befähigungsprüfung notwendig, um das Gewerbe ausüben zu können.

Die Befähigungsprüfung ist in der Regel ähnlich der Meisterprüfung aufgebaut, aber dennoch so weit unterschiedlich, dass bislang nur die Meisterprüfung (generell) dem Niveau 6 des NQR[1] zugewiesen wurde.

Die Befähigungsprüfungen werden nun nach und nach individuell zugeordnet werden.

Um das hohe Niveau der Befähigungsprüfungen aber auch schon jetzt sichtbar zu machen, hat die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort die Möglichkeit der Verwendung eines Gütesiegel verordnet[2].

Gütesiegel „staatlich geprüft“

Gewerbebetriebe, deren Inhaber oder gewerberechtlicher Geschäftsführer eine staatliche Befähigungsprüfung für Gewerbe mit Qualifikationserfordernis erfolgreich abgelegt hat, dürfen bei der Namensführung und bei der Bezeichnung der Betriebsstätte den Begriff „staatlich geprüft“ verwenden.

Wer darf das Gütesiegel führen?

Das Gütesiegel „staatlich geprüft“ darf nur von einem Unternehmen geführt werden, dessen Inhaber oder gewerberechtlicher Geschäftsführer eine staatliche Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt hat.

Für welche Gewerbe gilt das Gütesiegel?

Das Gütesiegel „staatlich geprüft“ gilt für jene reglementierten Gewerbe (keine Handwerke), für die eine Befähigungsprüfung vorgesehen ist (siehe Liste Anhang 2).

Wie sieht das Siegel aus?

Dieses Siegel ist stilisiert an das Bundeswappen angelehnt. Der kreisförmige Schriftzug bezeichnet die jeweilige Qualifikation verbunden mit der Feststellung „staatlich geprüft“.

Wie darf ich das Gütesiegel „Meisterbetrieb“ und die Gütesiegel „staatlich geprüft“ verwenden?

Diese Siegel können eigenverantwortlich ohne Verleihung von jedem berechtigten Unternehmen bzw. Unternehmer selbst heruntergeladen und verwendet werden.

Die Farbgebung hat grundsätzlich dem Muster der Verordnung zu entsprechen. Die nicht in Schwarz dargestellten Teile des Musters dürfen auch in Schwarz wiedergegeben werden. Auch die Größe der Siegel darf variieren, wobei aber die durch die Verordnungen vorgegebenen Relationen eingehalten werden müssen. 

  • Zulässige Verwendungen sind beispielsweise: Auf den Geschäftspapieren, im  Internetauftritt, in der Werbung, auf Geschäftsautos, am Geschäftsportal etc.
  • Nicht zulässig ist die Verwendung der Gütesiegel auf Waren und Produkten.

Unbefugte Verwendung des Gütesiegel „Meisterbetrieb“ und eines Gütesiegel „staatlich geprüft“?

Die unbefugte oder unzulässige Verwendung dieser Gütesiegel führt zu einer Geldstrafe von bis zu 2180 €!

Wo bekomme ich das Gütesiegel „Meisterbetrieb“ und die Gütesiegel „staatlich geprüft“?

Sie können die  Gütesiegel „Meisterbetrieb“ bzw. „staatlich geprüft“ im Rechtsinformationssystem der Republik Österreich unter dem Suchbegriff „Gütesiegelverordnung“ oder direkt aus den Verordnungen downloaden.

Das Gütesiegel „staatlich geprüft“ gilt für die folgenden reglementierten Gewerbe:

Arbeitskräfteüberlassung Arzneimittelgroßhandel Ausflugswagen-Gewerbe Baumeister Bauträger Berufsdetektiv Bestattung Bewachungsgewerbe Brunnenmeister Büchsenmacher Drogist Druckerei Elektrotechnik Fremdenführer Fußpflege Gas- und Sanitärtechnik Gastgewerbe Gewerbliche Vermögensberatung Großhandel mit Giften Güterbeförderer Holzbau-Meister Immobilientreuhänder Immobilienmakler Immobilienverwalter Ingenieurbüro InkassoinstitutKontaktlinsenoptik Kosmetik Kunststeinerzeugung Massage Medizinproduktehandel Mietwagen-Gewerbe (Omnibusse) Piercen Personenbeförderung PKW Reisebüro Sicherheitsfachkraft Sicherheitstechnisches Zentrum Sicherheitsgewerbe Spediteur Sprengungsunternehmen Stadtrundfahrten-Gewerbe Steinmetzmeister Tätowieren Terrazzomacher Transportagent Unternehmensberatung Versicherungsmakler Versicherungsagent Wertpapiervermittler Vulkaniseur Waffengewerbe Waffenhandel

Rückfragen: martin.stieger@liwest.at

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbach in Konstanz und leitet die VIS Vienna International Studies

VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/


[1] Der Nationale Qualifikationsrahmen (NQR) ist ein Instrument zur Einordnung der Qualifikationen des österreichischen Bildungssystems. Dieses Transparenzinstrument soll einerseits die Orientierung im österreichischen Bildungssystem erleichtern und zum anderen zur Vergleichbarkeit und Verständlichkeit nationaler Qualifikationen in Europa beitragen. https://www.qualifikationsregister.at/zuordnung-der-meisterpruefung-auf-niveau-vi-2/

[2] 362. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über ein Gütesiegel für reglementierte Gewerbe, die keine Handwerke sind https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2019_II_362/BGBLA_2019_II_362.html

13 thoughts on “Gütesiegel „staatlich geprüft“ für reglementierte Gewerbe

  1. Pingback: Massage: Gütesiegel „staatlich geprüft“ | martinstiegerblog

  2. Pingback: Qualifikationsbezeichnung „Ingenieur“ auch für Absolventen bestimmter Meister- bzw. Befähigungsprüfungen | martinstiegerblog

  3. Pingback: Österreich: Meister (mit Befähigungsprüfung aus einem Handwerk) wird als „Msr“ eintragungsfähiger Titel – was ist den anderen Befähigungsprüfungen („Bef.“)? | martinstiegerblog

  4. Pingback: Neu: 1.000 EUR Prämie für abgelegte Meisterprüfungen in Oberösterreich | martinstiegerblog

  5. Pingback: Berufsrechtliches zur Fußpflege: Fachinstitut für Fußpflege – Fachfußpflegerin – medizinische Fußpflegerin – podologischer Fußpfleger – welche Berufsbezeichnungen sind in Österreich möglich? | martinstiegerblog

  6. Pingback: Österreich: NQR-Zuordnung der sonstigen reglementierten Gewerbe (die kein Handwerk sind)? | martinstiegerblog

  7. Pingback: Welser Immobilienstammtisch – gut gestartet: | martinstiegerblog

  8. Pingback: Österreich: Studieren auch ohne Matura? Ja! Warum nicht gleich in einem Fernstudium einer deutschen Hochschule? | martinstiegerblog

  9. Pingback: Österreich: Der Titel „Meister/-in“ ist nun eintragungsfähig – wäre „Bachelor Professional“ nicht besser? Was ist mit den weiteren reglementierten Gewerben, den Werkmeistern, den Dipl. Rechtspflegern, ……? | martinstiegerbl

  10. Pingback: Nutzen Sie Ihren Bachelor Professional für den direkten Einstieg in ein MBA-Programm (online) | martinstiegerblog

  11. Pingback: Österreich: Die Bezeichnung „Meisterin“ bzw. „Meister“ kann seit dem 21. August 2020 in öffentlichen Urkunden eingetragen werden. Wie? Vor oder nach dem Namen? | martinstiegerblog

  12. Pingback: Österreich: Die Eintragung von Titeln und akademischen Graden in öffentliche Urkunden erfolgt vor oder nach dem Namen. Hat das etwas mit dem NQR-Niveau zu tun? | martinstiegerblog

  13. Pingback: Österreich: Baumeister und Werkmeister sind keine Meister (Mst.) aber Ingenieure (Ing.)? | martinstiegerblog

Schreiben Sie einen Kommentar